Heizungsgesetz 2026 aktuell: Was jetzt gilt, was sich ändert und was du wissen musst

Der tagesaktuelle Stand zum Heizungsgesetz

  • Kabinettsbeschluss am 13. Mai 2026: Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf beschlossen.
  • Jetzt am Zug: Bundestag und Bundesrat. Mitte Juni 2026 stehen im Bundestag eine erste Beratung und im Bundesrat eine Befassung an.
  • Aussetzen der Frist vom 1. Juli 2026: Da sich die aktuelle Lage verzögert, wurde die Frist bis zum 1. November 2026 ausgesetzt.
  • Kern der Kritiken: Die Regierung kann nicht belegen, dass das GModG die Klimaziele im Gebäudesektor noch erreicht.
  • CDU/CSU + SPD verteidigen das Gesetz mit Technologieoffenheit und versichern, dass die Klimaziele bestehen bleiben.
  • Die Grünen fordern, dass die SPD-Fraktion am fossilen Ausstieg festhalten solle.

Was ist das Heizungsgesetz – und warum wird so heftig darüber gestritten?

Das Heizungsgesetz ist der umgangssprachliche Ausdruck für das Gebäudeenergiegesetz (GEG), welches es in Deutschland bereits seit November 2020 gibt. Die aktuelle Fassung ist aus dem Jahr 2024 und regelt unter anderem die 65%-Regel: Jede neu eingebaute Heizung muss zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Ziel dahinter war und ist es, das Verschlechterungsverbot bezüglich des Klimawandels einzuhalten und die Heizungswende voranzutreiben.

Nun möchte die schwarz-rote Bundesregierung dieses Gesetz reformieren, was nicht nur in Fachkreisen heiß diskutiert wird. Hausbesitzer sollen demnach wieder freier wählen können, womit sie heizen möchten. Aus dem GEG wird dann das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG).

Wird das Heizungsgesetz jetzt abgeschafft?

Nein, das Heizungsgesetz wird nicht abgeschafft. Das bestehende Gebäudeenergiegesetz (kurz GEG) soll umgebaut und in das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) überführt werden.

Wichtig: Bis das neue Gesetz in Kraft tritt, gilt das bestehende GEG weiterhin unverändert.

Was ändert sich durch das neue Gesetz - und was bleibt gleich?

Das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz soll die meisten Pflichten streichen oder erleichtern und damit dem Bürger zugutekommen. Was sich genau im Vergleich zum GEG ändert, haben wir dir einmal zusammengestellt.

1. Grundprinzip und 65%-Regel

Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) entfällt die 65%-Regel.

Altes Gesetz (GEG): Jede neu eingebaute Heizung muss zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese Pflicht ist an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt. Erst, wenn die Gemeinde ein Gebiet offiziell ausgewiesen hat, greift die Regel verbindlich. Neue Gas- und Ölheizungen sind daher nur noch unter Auflagen erlaubt.

Neues Gesetz (GModG): Die pauschale 65-Prozent-Pflicht entfällt vollständig und auch die Kopplung an die kommunale Wärmeplanung wird aufgehoben. Ersatzweise für die feste Vorgabe tritt ein technologieoffener Katalog mit möglichen Heizungslösungen. Neue Gas- und Ölheizungen sind damit wieder ohne Einschränkungen zulässig. Ab 2029 allerdings mit einer Beimischungspflicht von Bio-Brennstoffen (die sogenannte Bio-Treppe).

💡Infobox: Was ist die Bio-Treppe?

Die Bio-Treppe verpflichtet neu eingebaute Gas- und Ölheizungen, einen steigenden Anteil klimafreundlicher und regenerativer Brennstoffe zu verwenden. Laut dem aktuellen Gesetzesentwurf zählen dazu Biomethan, Bioöl und Wasserstoff.

Die Stufen sind dabei wie folgt definiert:

Jahr

Anteil regenerativer Energien

ab 2029

10 %

ab 2030

15 %

ab 2035

30 %

ab 2040

60 %

 

2. Regeln für den Neubau

Altes Gesetz (GEG): Im Neubau gilt nach dem GEG die 65%-Regel, wie sie oben bereits beschrieben wurde.

Neues Gesetz (GModG): Nach dem GModG-Entwurf soll diese Pflicht auch im Neubau entfallen; bis Ende 2029 würden dann die allgemeinen Regeln des neuen Gesetzes gelten, und ab dem 1. Januar 2030 müssen alle Neubauten als Nullemissionsgebäude errichtet werden. Dieser Punkt ist momentan allerdings noch umstritten.

3. Regeln für Altbau und Bestand

Altes Gesetz (GEG): Für den Bestand (egal, ob saniert oder unsaniert) greift die 65%-Regel erst, wenn die Kommune ihr Wärmenetzgebiet offiziell ausgewiesen hat. Bis dahin sind fossile Heizungen nach Beratung erlaubt. Bestehende Heizungen dürfen ganz normal weiterlaufen.

Neues Gesetz (GModG): Nach dem GModG-Entwurf fällt die 65-Prozent-Pflicht hier komplett weg; fossile Heizungen bleiben zulässig und unterliegen ab 2029 der Bio-Treppe.

4. Beratungspflicht beim Heizungstausch

Altes Gesetz (GEG): Das momentan geltende Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt eine Beratung vor dem Einbau einer neuen Gas- oder Ölheizung vor. Mit ihr sollen Eigentümer auf die wirtschaftlichen Risiken hinter einer fossilen Heizung hingewiesen werden. Die Beratung muss von einer Fachperson (beispielsweise einem Energieberater) durchgeführt werden.

Neues Gesetz (GModG): Die Beratungspflicht entfällt im neuen Gesetz komplett. Begründet wird diese Entscheidung mit einem Abbau von bürokratischen Hindernissen und einer Vereinfachung für den Bürger.

5. Austauschpflicht für alte Kessel

Altes Gesetz (GEG): Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen nach dem heutigen Gesetz ausgetauscht werden.

Neues Gesetz (GModG): Die Austauschpflicht für die Konstanttemperaturkessel entfällt.

6. Übergangsfristen

Altes Gesetz (GEG): Bei einer kaputten Heizung gibt das geltende GEG großzügige Übergangsfristen. Geht eine Anlage irreparabel kaputt, darf man im Regelfall bis zu 5 Jahre lang eine Heizung ohne 65%-Anteil betreiben.

Neues Gesetz (GModG): Die Übergangsfristen entfallen, da es keine 65%-Regel mehr gibt.

7. Kommunale Wärmeplanung

Altes Gesetz (GEG): Nach geltendem Recht müssen Großstädte über 100.000 Einwohner bis zum 30. Juni 2026 einen Wärmeplan vorlegen, kleinere Kommunen bis zum 30. Juni 2028. Diese sind der zentrale Auslöser für die 65%-Regel.

Neues Gesetz (GModG): Die Kopplung zwischen Wärmeplanung und den Heizungen in den Haushalten entfällt. Die Wärmeplanung dient dann nur noch der Orientierung, etwa für die Frage, ob ein Fernwärmeanschluss möglich ist. Zusätzlich soll die Wärmeplanung für kleine Gemeinden unter 15.000 Einwohnern deutlich vereinfacht werden.

8. Mieter und Vermieter

Neues Gesetz (GModG): Für das Verhältnis von Mietern und Vermietern bringt der Entwurf neue Kostenregeln. Baut der Vermieter eine neue, fossile Heizung ein, soll er ab 2028 die Hälfte der CO₂-Abgabe und der Gasnetzentgelte tragen.

9. Förderung

Die Förderung läuft in beiden Gesetzen weiter. Über die KfW-Heizungsförderung (Programm 458) sind weiterhin bis zu 70 Prozent Zuschuss möglich, bei maximal 21.000 Euro für die erste Wohneinheit.

Auch die Förderausrichtung ändert sich nicht: Gefördert werden klimafreundliche Systeme wie Wärmepumpe, Biomasse, Solarthermie und Fernwärme. Der Klimageschwindigkeitsbonus von 20 Prozent bleibt erhalten, schmilzt aber in den kommenden Jahren schrittweise ab.

Ist jetzt der richtige Zeitpunkt für eine Wärmepumpe?

Ja, für die meisten Haushalte ist jetzt der richtige Zeitpunkt für eine Wärmepumpe. Die Förderung ist hoch, der CO₂-Preis steigt, und fossile Brennstoffe werden absehbar teurer. Wer also seine Heizung gegen eine Wärmepumpe tauschen möchte, spart in der Gesamtrechnung nach einigen Jahren deutlich.

Wie sich die Preise entwickeln und wann du mit deiner neuen Wärmepumpe richtig Geld sparen kannst, kannst du in unserem interaktiven Kostenrechner nachschauen.

Weitere gute Gründe für eine Wärmepumpe

  • Hohe staatliche Förderungen: Aktuell sind bis zu 70% Zuschüsse auf deine neue Wärmepumpe möglich
  • CO₂-Preis steigt deutlich: 2026 liegt der CO₂-Preis bei 55 bis 65 Euro pro Tonne. Ab 2028 wird er über den EU-Emissionshandel (ETS 2) am Markt gebildet. Prognosen für 2030 schätzen bis zu 150 € pro Tonne.
  • Unabhängigkeit vom Gaspreis: Durch Weltkrisen, Kriege und sinkende Gas-Abnehmerzahlen steigen die Preise deutlich
  • Wertsteigerung der Immobilie: Ein zukunftssicheres Heizsystem verbessert die Vermarktbarkeit und den Energieausweis.
  • Technologieoffenheit hilft nicht beim Sparen: Auch wenn das GModG fossile Heizungen wieder erlaubt – günstiger werden Gas und Öl dadurch nicht.

Aktuelle Förderungen für Wärmepumpen

Eine neue klimafreundliche Heizung wird 2026 mit bis zu 70 Prozent der Kosten bezuschusst. Zuständig ist die staatliche KfW über das Programm 458 (für Privatpersonen, Wohngebäude). Die Förderung läuft 2026 unverändert weiter.

Die Förderung setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen, die kombinierbar sind – gedeckelt auf maximal 70 Prozent:

Förderbaustein

Höhe

Voraussetzung

Grundförderung

30 %

Alle Eigentümer – auch Vermieter

Klimageschwindigkeitsbonus

20 %

Selbstnutzer, die eine alte Öl-, Kohle-, Gasetagen-, Nachtspeicher- oder ≥ 20 Jahre alte Gasheizung ersetzen

Einkommensbonus

30 %

Selbstnutzer mit zu versteuerndem Haushaltseinkommen bis 40.000 € / Jahr

Effizienzbonus

5 %

Wärmepumpe mit natürlichem Kältemittel (z.B. Propan R290) oder Wärmequelle Erdreich, Wasser oder Abwasser

💡Infobox: Die wichtigsten Eckdaten zur Förderung

  • Maximal förderfähige Kosten: 30.000 € für die erste Wohneinheit → maximal 21.000 € Zuschuss
  • Nur Bestandsgebäude (Neubau ist ausgeschlossen)
  • Antrag zwingend vor Auftragsvergabe an den Fachbetrieb stellen
  • Förderkredit bis 120.000 € pro Wohneinheit zusätzlich möglich
  • Laut Koalitionsvertrag bleibt die Heizungsförderung bis mindestens 2028 bestehen

Kann die Förderung mit dem Steuerbonus kombiniert werden?

Nein, die Förderung für eine neue Wärmepumpe kann nicht mit dem Steuerbonus nach § 35c EStG kombiniert werden. Dieser gilt nämlich nicht als Ergänzung, sondern als Alternative. Er wird gerne genutzt, wenn die Voraussetzungen für eine KfW-Förderungen nicht oder nur unzureichend erfüllt werden. In den meisten Fällen ist der direkte KfW-Zuschuss die attraktivere Wahl.

Fazit

Das Heizungsgesetz wird nicht abgeschafft, sondern entschärft und in das Gebäudemodernisierungsgesetz überführt. Bis das neue Gesetz in Kraft tritt, gilt das GEG weiterhin.

Praktisch ändert die Reform wenig an der wirtschaftlichen Logik. Steigende CO₂-Preise, hohe Fördersätze und teurer werdende fossile Brennstoffe sprechen weiterhin klar für den Umstieg auf eine Wärmepumpe.

FAQ zum neuen Heizungsgesetz

Ab wann gilt das neue Gebäudemodernisierungsgesetz?
Voraussichtlich zum 1. November 2026. Das Kabinett hat den Entwurf am 13. Mai 2026 beschlossen, Bundestag und Bundesrat beraten ab Juni. Bis zur offiziellen Verkündung im Bundesgesetzblatt bleibt das bestehende GEG die maßgebliche Rechtsgrundlage.

Darf ich noch eine Gasheizung einbauen?
Ja, derzeit unter Bedingungen. Solange keine kommunale Wärmeplanung vorliegt, sind neue Gasheizungen nach verpflichtender Beratung erlaubt. Nach dem GModG-Entwurf sollen Gasheizungen künftig wieder ohne festen Erneuerbaren-Anteil zulässig sein – mit Bio-Treppe ab 2029.

Muss ich meine alte Heizung austauschen?
Nein. Funktionierende Bestandsheizungen dürfen weiterlaufen und repariert werden. Eine Austauschpflicht entsteht erst, wenn die Anlage irreparabel defekt ist. Und selbst dann greifen Übergangsfristen von bis zu fünf Jahren, bei Gasetagenheizungen bis zu 13 Jahren.

Wann gilt die kommunale Wärmeplanung für mich?
Großstädte über 100.000 Einwohner müssen bis 30. Juni 2026 einen Wärmeplan vorlegen, kleinere Kommunen bis 30. Juni 2028. Erst die offizielle Gebietsausweisung – nicht der bloße Plan – löst die Pflichten des Heizungsgesetzes für Ihr Gebäude aus.

Lohnt sich der Umstieg trotz der Gesetzesänderung?
Meist ja. Die Förderung ist hoch, der CO₂-Preis steigt und fossile Brennstoffe werden absehbar teurer. Auch wenn das neue Gesetz fossile Heizungen wieder erlaubt: Günstiger werden Gas und Öl dadurch nicht.

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